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§ 13 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Ergänzendes Recht

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 13 Verantwortlichkeitsgesetz · Ergänzendes Recht

1. Soweit dieser Abschnitt keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) anwendbar.

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