170.3
CH-TG
§ 13 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Ergänzendes Recht
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Verantwortlichkeitsgesetz · Ergänzendes Recht
1. Soweit dieser Abschnitt keine eigene Regelung trifft, sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) anwendbar.