170.3
CH-TG
§ 12 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Zuständigkeit und Verfahren
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 Verantwortlichkeitsgesetz · Zuständigkeit und Verfahren
1. Das Verwaltungsgericht beurteilt
1. * Ansprüche Dritter aus diesem Gesetz
2. * Ansprüche des Staates gegen mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen
3. * Ansprüche von mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen gegen den Staat.
2. Das Obergericht beurteilt
1. * Ansprüche Dritter gegen den Staat, die mit Verrichtungen des Verwaltungsgerichtes begründet werden
2. * Ansprüche des Staates gegen Mitglieder und Angestellte des Verwaltungsgerichtes.
3. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die verwaltungsrechtliche Klage.
4. Die Dispositive rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile sind für das Verwaltungs- und Obergericht bei der Beurteilung bindend.