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170.3 CH-TG

§ 11 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verjährung

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Person gegenüber dem Staat
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§ 11 Verantwortlichkeitsgesetz · Verjährung

1. Forderungen des Staates gegen die mit öffentlichen Aufgaben betraute Person verjähren nach einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der Haftpflicht, jedenfalls aber nach zehn Jahren.

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