170.3
CH-TG
§ 11 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verjährung
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Person gegenüber dem Staat
§ 11 Verantwortlichkeitsgesetz · Verjährung
1. Forderungen des Staates gegen die mit öffentlichen Aufgaben betraute Person verjähren nach einem Jahr seit der Anerkennung oder der gerichtlichen Feststellung der Haftpflicht, jedenfalls aber nach zehn Jahren.