170.3
CH-TG
§ 10 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verrechnung
Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Person gegenüber dem Staat
§ 10 Verantwortlichkeitsgesetz · Verrechnung
1. Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.