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170.3 CH-TG

§ 10 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Verrechnung

Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit - Haftung der mit öffentlichen Aufgaben betrauten Person gegenüber dem Staat
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§ 10 Verantwortlichkeitsgesetz · Verrechnung

1. Schadenersatz- und Rückgriffsforderungen gegen mit öffentlichen Aufgaben betraute Personen können mit Besoldungs- und anderen Ansprüchen verrechnet werden, soweit diese pfändbar sind.

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