170.3
CH-TG
§ 1 Gesetz über die Verantwortlichkeit (Verantwortlichkeitsgesetz) - Geltungsbereich
Allgemeines
§ 1 Verantwortlichkeitsgesetz · Geltungsbereich
1. Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterstehen der Staat, die Gemeinden, die Organisationen des kantonalen öffentlichen Rechtes mit eigener Rechtspersönlichkeit und die Personen, die mit öffentlichen Aufgaben dieser Gemeinwesen betraut sind, seien sie Behördemitglieder, Mitarbeitende, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig.
2. Für die Kantonalbank und das kantonale Elektrizitätswerk gelten die besonderen Bestimmungen ihrer Organisationsgesetze.