170.21
CH-TG
§ 9 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Medienmitteilung, Veröffentlichung
Kantonale Vernehmlassungsverfahren
§ 9 TG VlV · Medienmitteilung, Veröffentlichung
1. Zu Vernehmlassungen verfasst der Informationsdienst eine Medienmitteilung. Diese wird den Medien zusammen mit den vollständigen Vernehmlassungsunterlagen auf elektronischem Weg zugestellt.
2. Die Vernehmlassungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht.