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§ 9 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Medienmitteilung, Veröffentlichung

Kantonale Vernehmlassungsverfahren
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§ 9 TG VlV · Medienmitteilung, Veröffentlichung

1. Zu Vernehmlassungen verfasst der Informationsdienst eine Medienmitteilung. Diese wird den Medien zusammen mit den vollständigen Vernehmlassungsunterlagen auf elektronischem Weg zugestellt.

2. Die Vernehmlassungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht.

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