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170.21 CH-TG

§ 7 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Form

Kantonale Vernehmlassungsverfahren
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§ 7 TG VlV · Form

1. Das Vernehmlassungsverfahren wird in Papierform oder in elektronischer Form durchgeführt.

2. Ausnahmsweise kann eine konferenzielle Anhörung durchgeführt werden. Es ist darüber Protokoll zu führen.

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