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170.21 CH-TG

§ 6 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Frist

Kantonale Vernehmlassungsverfahren
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§ 6 TG VlV · Frist

1. Die Vernehmlassungsfrist beträgt üblicherweise drei Monate. Sie ist unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen zu verlängern.

2. Bei Dringlichkeit kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten zu begründen.

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