170.21
CH-TG
§ 6 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Frist
Kantonale Vernehmlassungsverfahren
§ 6 TG VlV · Frist
1. Die Vernehmlassungsfrist beträgt üblicherweise drei Monate. Sie ist unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage angemessen zu verlängern.
2. Bei Dringlichkeit kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist gegenüber den Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten zu begründen.