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§ 5 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Eröffnung

Kantonale Vernehmlassungsverfahren
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§ 5 TG VlV · Eröffnung

1. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des in der Sache zuständigen Departementes über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, den Adressatenkreis und die Form der Veröffentlichung.

2. Die Einladung zur Vernehmlassung mit Abgabe der Unterlagen sowie die Fristansetzung erfolgen durch das zuständige Departement.

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