170.21
CH-TG
§ 4 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Teilnahme
Kantonale Vernehmlassungsverfahren
§ 4 TG VlV · Teilnahme
1. Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2. In der Regel werden zur Stellungnahme eingeladen
1. die Gemeinden oder deren Verband;
2. die im Grossen Rat vertretenen Parteien;
3. Verbände;
4. weitere interessierte Kreise.