170.21
CH-TG
§ 3 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren
Kantonale Vernehmlassungsverfahren
§ 3 TG VlV · Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren
1. Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn
1. das Vorhaben vorwiegend die Organisation und das Verfahren von Kantonsbehörden oder die Regelung der Zuständigkeiten zwischen kantonalen Stellen betrifft;
2. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.