170.21
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Gegenstand
Kantonale Vernehmlassungsverfahren
§ 2 TG VlV · Gegenstand
1. Ein Vernehmlassungsverfahren erfolgt im Rahmen der Vorbereitung kantonaler Erlasse, insbesondere zu Verfassungs- und Gesetzesänderungen.
2. Zudem kann ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden zu Verordnungsentwürfen, parlamentarischen Vorstössen, Vorhaben, Konzepten und Informationsprojekten, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind.