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170.21 CH-TG

§ 2 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Gegenstand

Kantonale Vernehmlassungsverfahren
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§ 2 TG VlV · Gegenstand

1. Ein Vernehmlassungsverfahren erfolgt im Rahmen der Vorbereitung kantonaler Erlasse, insbesondere zu Verfassungs- und Gesetzesänderungen.

2. Zudem kann ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden zu Verordnungsentwürfen, parlamentarischen Vorstössen, Vorhaben, Konzepten und Informationsprojekten, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind.

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