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170.21 CH-TG

§ 19 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Vorhaben untergeordneter Tragweite

Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
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§ 19 TG VlV · Vorhaben untergeordneter Tragweite

1. Vernehmlassungen des Bundes oder von Fachkonferenzen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite, zu welchen das in der Sache zuständige Departement oder Amt oder die Fachstelle direkt eingeladen wird, werden von diesem beantwortet.

2. Ist die Vorlage für den Kanton von erheblicher politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite, ist die Vorlage an den Regierungsrat zu überweisen.

3. Das zuständige Departement entscheidet über die Veröffentlichung.

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