170.21
CH-TG
§ 18 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Medienmitteilung
Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
§ 18 TG VlV · Medienmitteilung
1. Der Informationsdienst verfasst zu den vom Regierungsrat verabschiedeten Vernehmlassungen an den Bund eine Medienmitteilung. Diese wird den Medien zusammen mit der Vernehmlassungsantwort an den Bund zugestellt.
2. Medienmitteilung und die Stellungnahme an den Bund werden im Internet veröffentlicht.