170.21
CH-TG
§ 17 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Abschluss des Verfahrens
Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
§ 17 TG VlV · Abschluss des Verfahrens
1. Stellungnahmen des Regierungsrates an den Bundesrat oder die eidgenössischen Behörden werden den am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Departementen zugestellt.
2. Den thurgauischen Mitgliedern der Bundesversammlung werden Stellungnahmen zu eidgenössischen Gesetzgebungsvorhaben zugestellt.