170.21
CH-TG
§ 16 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Stellungnahme
Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
§ 16 TG VlV · Stellungnahme
1. Vernehmlassungsvorlagen sind in der Regel hinsichtlich folgender Punkte zu prüfen
1. Inhalt der Vorlage;
2. Einhaltung der föderalistischen Kompetenzordnung;
3. Fragen des Vollzugs;
4. finanzielle und personelle Folgen der Vorlage für Kanton und Gemeinden;
5. Anpassungsbedarf bei Kanton und Gemeinden;
6. Erlass allfälliger gemeinsamer Vollzugsinstrumente.
2. Änderungsbegehren sind zu begründen. Zustimmungserklärungen sind auf kontroverse Bestimmungen zu beschränken.