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170.21 CH-TG

§ 16 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Stellungnahme

Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
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§ 16 TG VlV · Stellungnahme

1. Vernehmlassungsvorlagen sind in der Regel hinsichtlich folgender Punkte zu prüfen

1. Inhalt der Vorlage;

2. Einhaltung der föderalistischen Kompetenzordnung;

3. Fragen des Vollzugs;

4. finanzielle und personelle Folgen der Vorlage für Kanton und Gemeinden;

5. Anpassungsbedarf bei Kanton und Gemeinden;

6. Erlass allfälliger gemeinsamer Vollzugsinstrumente.

2. Änderungsbegehren sind zu begründen. Zustimmungserklärungen sind auf kontroverse Bestimmungen zu beschränken.

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