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170.21 CH-TG

§ 15 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Departement

Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
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§ 15 TG VlV · Departement

1. Das zuständige Departement eröffnet das Mitberichtsverfahren und bereitet das Vernehmlassungsverfahren vor.

2. Es prüft die Zweckmässigkeit einer allfälligen koordinierten Umsetzung in Bund und Kanton sowie die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen und Kantonen.

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