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170.21 CH-TG

§ 14 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Beteiligte Stellen

Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
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§ 14 TG VlV · Beteiligte Stellen

1. Der Regierungsrat weist die Unterlagen dem zuständigen Departement zu und befindet summarisch über den Einbezug weiterer Stellen.

2. Gegebenenfalls spricht er sich bei der Zuteilung über die Zweckmässigkeit einer gemeinsamen Vernehmlassung mit anderen Kantonen ab.

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