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170.21 CH-TG

§ 13 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Zuständigkeiten

Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
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§ 13 TG VlV · Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat beantwortet Vernehmlassungsverfahren, zu welchen er von folgenden Stellen eingeladen wird

1. vom Bundesrat beziehungsweise von einem eidgenössischen Departement;

2. von parlamentarischen Kommissionen;

3. von der Konferenz der Kantonsregierungen;

4. von einer Fachdirektorenkonferenz;

5. von Kantonen.

2. Vernehmlassungsverfahren zu interkantonalen Verträgen, die der Beschlussfassung durch den Grossen Rat unterliegen, beantwortet der Regierungsrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme der vom Grossen Rat gebildeten Spezialkommission.

3. Andere Vernehmlassungsverfahren teilt er dem in der Sache zuständigen Departement zur direkten Beantwortung zu, sofern er nicht ausdrücklich die Ausarbeitung einer regierungsrätlichen Beantwortung verlangt.

4. Er kann Vernehmlassungsverfahren dem in der Sache zuständigen Departement zur direkten Beantwortung zuteilen, insbesondere, wenn die Vernehmlassungsfrist sehr kurz bemessen oder der Inhalt fachspezifisch ist.

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