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§ 12 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Interne Vernehmlassungsverfahren

Kantonale Vernehmlassungsverfahren
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§ 12 TG VlV · Interne Vernehmlassungsverfahren

1. Über die Durchführung verwaltungsinterner Vernehmlassungsverfahren entscheidet das Departement oder die Staatskanzlei.

2. Diese dienen der Klärung inhaltlicher Fragen und werden von der zuständigen Stelle durchgeführt.

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