170.21
CH-TG
§ 11 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Öffentliche Zugänglichkeit
Kantonale Vernehmlassungsverfahren
§ 11 TG VlV · Öffentliche Zugänglichkeit
1. Öffentlich zugänglich sind
1. die Vernehmlassungsunterlagen;
2. Botschaften an den Grossen Rat;
3. Beschlüsse des Regierungsrates zu Verordnungen.