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§ 11 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Öffentliche Zugänglichkeit

Kantonale Vernehmlassungsverfahren
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§ 11 TG VlV · Öffentliche Zugänglichkeit

1. Öffentlich zugänglich sind

1. die Vernehmlassungsunterlagen;

2. Botschaften an den Grossen Rat;

3. Beschlüsse des Regierungsrates zu Verordnungen.

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