170.21
CH-TG
§ 1 Verordnung des Regierungsrates über das Vernehmlassungsverfahren (TG VlV) - Zweck
Kantonale Vernehmlassungsverfahren
§ 1 TG VlV · Zweck
1. Mit dem Vernehmlassungsverfahren können sich interessierte Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons beteiligen.
2. Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Akzeptanz und die Vollzugstauglichkeit eines Vorhabens.