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§ 9 Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Verzeichnis

Elektronische Eingaben an Behörden
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§ 9 Übermittlungsverordnung, VeÜ · Verzeichnis

1. Die Staatskanzlei veröffentlicht auf der Internetseite des Kantons ein Verzeichnis, in welchem die für elektronische Eingaben zugelassenen Adressen aufgeführt sind.

2. Sie kann die Aufnahme und die Nachführung der Einträge regeln.

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