170.15
CH-TG
§ 8 Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Papierausdruck einer elektronischen Eingabe
Elektronische Eingaben an Behörden
§ 8 Übermittlungsverordnung, VeÜ · Papierausdruck einer elektronischen Eingabe
1. Die Behörde überprüft die elektronische Signatur bezüglich
1. Integrität des Dokuments
2. Identität der unterzeichnenden Person
3. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur einschliesslich allfälliger rechtlich bedeutender Attribute
4. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur einschliesslich Qualität dieser Angaben
2. Sie fügt dem Papierausdruck das Ergebnis der Signaturprüfung und eine Bestätigung bei, dass der Papierausdruck den Inhalt der elektronischen Eingabe korrekt wiedergibt.
3. Die Bestätigung ist zu datieren, zu unterzeichnen und mit Angaben zur unterzeichnenden Person zu versehen.
← § 7 Übermittlungsverordnung, VeÜ
Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren
§ 9 Übermittlungsverordnung, VeÜ →