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§ 6 Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Elektronische Eingaben

Elektronische Eingaben an Behörden
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§ 6 Übermittlungsverordnung, VeÜ · Elektronische Eingaben

1. Elektronische Eingaben an eine Behörde sind an die Adresse auf der von ihr verwendeten anerkannten Zustellplattform zu übermitteln.

2. Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein.

3. Auf die anerkannte elektronische Signatur kann verzichtet werden, wenn eine Identifikation nach einem Verfahren gemäss § 4a erfolgt.

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