Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.15 CH-TG

§ 5 Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Anforderungen an die Behörden

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Übermittlungsverordnung, VeÜ · Anforderungen an die Behörden

1. Gerichts- und Verwaltungsbehörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen wollen, schaffen unter Einbezug des Amtes für Informatik die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen.

2. Sobald die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung erfüllt sind, beantragt die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bei der Staatskanzlei die Aufnahme in das Verzeichnis nach § 9.

3. Die Staatskanzlei holt vor der Aufnahme die Zustimmung des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des zuständigen Departementes oder der zuständigen Gemeindebehörde ein.

← § 4a Übermittlungsverordnung, VeÜ Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren § 5a Übermittlungsverordnung, VeÜ →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →