170.15
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Anforderungen an die Behörden
§ 5 Übermittlungsverordnung, VeÜ · Anforderungen an die Behörden
1. Gerichts- und Verwaltungsbehörden, welche die elektronische Übermittlung zulassen wollen, schaffen unter Einbezug des Amtes für Informatik die entsprechenden technischen und organisatorischen Voraussetzungen.
2. Sobald die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung erfüllt sind, beantragt die Gerichts- oder Verwaltungsbehörde bei der Staatskanzlei die Aufnahme in das Verzeichnis nach § 9.
3. Die Staatskanzlei holt vor der Aufnahme die Zustimmung des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des zuständigen Departementes oder der zuständigen Gemeindebehörde ein.
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Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren
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