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§ 4 Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Anerkannte elektronische Signaturen und elektronische Siegel

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§ 4 Übermittlungsverordnung, VeÜ · Anerkannte elektronische Signaturen und elektronische Siegel

1. Als anerkannte elektronische Signatur gilt die qualifizierte Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (Bundesgesetz über die elektronische Signatur, ZertES) beruht.

2. Als anerkanntes elektronisches Siegel gilt das geregelte elektronische Siegel gemäss dem ZertES.

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