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§ 3 Verordnung des Regierungsrates betreffend die elektronische Übermittlung im Rahmen von Verwaltungs-, Zivil-, Straf- sowie Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (Übermittlungsverordnung, VeÜ) - Anerkannte Zustellplattformen

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§ 3 Übermittlungsverordnung, VeÜ · Anerkannte Zustellplattformen

1. Als anerkannte Zustellplattformen gelten die vom Bund gestützt auf die VeÜ-ZSSV anerkannten Plattformen.

2. Der Regierungsrat kann für Verfahren gemäss VRG auf Antrag eines Departements, der Staatskanzlei oder des Verwaltungsgerichts weitere Zustellplattformen zulassen.

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