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170.1 VRG CH-TG

§ 9 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Verbeiständung, Vertretung

Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
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§ 9 VRG · Verbeiständung, Vertretung

1. Die Beteiligten können sich verbeiständen und, soweit persönliches Handeln oder Erscheinen nicht erforderlich ist, vertreten lassen.

2. Ist ein Beteiligter unfähig, seine Interessen zu wahren, kann die Behörde die Bestellung eines Rechtsbeistandes oder eines Rechtsvertreters verlangen.

3. Berufsmässige Verbeiständung und Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist den nach dem Anwaltsgesetz des Bundes (BGFA) zugelassenen Anwälten vorbehalten.

4. Auf Verlangen der Behörde hat sich der Vertreter durch schriftliche Vollmacht auszuweisen. Ein nach dem BGFA zugelassener Anwalt gilt als allgemein Bevollmächtigter des Beteiligten, für den er handelt.

5. Bei einer Vielzahl von Beteiligten mit gleicher Interessenlage können diese angehalten werden, einen oder mehrere gemeinsame Vertreter zu bestimmen. Kommen diese der Aufforderung innert angesetzter Frist nicht nach, so kann die Behörde entweder ein Zustellungsdomizil bezeichnen oder einen Vertreter bestimmen.

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