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170.1 VRG CH-TG

§ 87 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Strafandrohung

Abschnitt: Vollzug
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§ 87 VRG · Strafandrohung

1. Neben den Zwangsmitteln gemäss § 86 kann die für den Fall des Ungehorsams vorgesehene Strafe angedroht werden.

2. Enthält der angewendete Erlass keine Strafbestimmung, kann die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches angedroht werden.

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