§ 86 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Handlung, Dulden, Unterlassen
§ 86 VRG · Handlung, Dulden, Unterlassen
1. Ist der Entscheid auf Vornahme einer Handlung, auf Dulden oder Unterlassen gerichtet und ist nicht Gefahr im Verzug, muss die Zwangsvollstreckung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zunächst angedroht werden. Die Androhung ist nicht anfechtbar.
2. Bleibt die Frist unbenützt, erfolgt die Zwangsvollstreckung, wenn nötig mit polizeilicher Hilfe, auf dem Weg der Ersatzvornahme oder durch unmittelbaren Zwang. Die Behörde kann einen Dritten mit der Ersatzvornahme beauftragen.
3. Der Entscheid über die Zwangsvollstreckung ist innert fünf Tagen direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Angefochten werden kann nur die Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde, die fehlende Vollstreckbarkeit oder die Nichtübereinstimmung des Zwangsvollstreckungsentscheides mit dem Entscheid in der Sache.