170.1
VRG
CH-TG
§ 85 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Geldzahlung, Sicherheitsleistung
Abschnitt: Vollzug
§ 85 VRG · Geldzahlung, Sicherheitsleistung
1. Auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung lautende Entscheide sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
2. Entsprechende Forderungen verjähren zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides, soweit nichts anderes bestimmt ist.