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170.1 VRG CH-TG

§ 84 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zuständigkeit

Abschnitt: Vollzug
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§ 84 VRG · Zuständigkeit

1. Der Vollzug eines Entscheides obliegt derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat.

2. Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.

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