170.1
VRG
CH-TG
§ 84 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zuständigkeit
Abschnitt: Vollzug
§ 84 VRG · Zuständigkeit
1. Der Vollzug eines Entscheides obliegt derjenigen Behörde, die erstinstanzlich befunden hat.
2. Die amtlichen Kosten eines Rechtsmittelverfahrens werden durch die betreffende Rechtsmittelinstanz erhoben.