170.1
VRG
CH-TG
§ 83 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Voraussetzungen
Abschnitt: Vollzug
§ 83 VRG · Voraussetzungen
1. Entscheide sind vollziehbar, sobald kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zukommt.
2. Die Behörde kann, namentlich wenn Gefahr im Verzug liegt, die Vollziehbarkeit schon vor Eintritt der Rechtskraft anordnen.