§ 81 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Unentgeltliche Rechtspflege
§ 81 VRG · Unentgeltliche Rechtspflege
1. Einem bedürftigen Beteiligten kann auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
2. Sofern es die Umstände erfordern, namentlich im Verfahren vor Verwaltungsgericht, kann einem Beteiligten ein für ihn unentgeltlicher, im Anwaltsregister des Kantons Thurgau eingetragener Anwalt bewilligt werden.
3. Ist einem Beteiligten im Verfahren vor Verwaltungsgericht, den Rekurskommissionen oder der Enteignungskommission die unentgeltliche Rechtspflege oder ein unentgeltlicher Anwalt bewilligt worden, ist er zur Zahlung des Honorars und der Kosten des Anwalts sowie der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist.
4. Der Anspruch verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.