§ 80 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Ausseramtliche Kosten
§ 80 VRG · Ausseramtliche Kosten
1. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht oder dem Regierungsrat besteht in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten.
2. Stehen sich in einem Rekursverfahren Privatparteien gegenüber, hat die obsiegende Privatpartei in der Regel Anspruch auf Ersatz der ausseramtlichen Kosten durch die unterliegende Privatpartei. Im Übrigen wird Ersatz ausseramtlicher Kosten nur zugesprochen, wenn sich dies bei komplizierter Sachlage oder schwierigen Rechtsfragen rechtfertigt.
3. Wird Ersatz ausseramtlicher Kosten zugesprochen, sind die unterliegende Partei oder das unterliegende Gemeinwesen zur Bezahlung der Entschädigung verpflichtet. Art. 106 ZPO wird sinngemäss angewendet.
4. In der Regel wird Gemeinwesen keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. In den übrigen Verwaltungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.