170.1
VRG
CH-TG
§ 8 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beteiligte
Abschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 8 VRG · Beteiligte
1. Am Verwaltungverfahren und am Verwaltungsgerichtsverfahren können natürliche und juristische Personen sowie Personenverbindungen beteiligt sein, deren Rechtsstellung durch den Entscheid berührt wird.
2. Berührt eine Verwaltungssache voraussichtlich Rechte und Pflichten Dritter, kann diesen von Amtes wegen Gelegenheit geboten werden, sich am Verfahren zu beteiligen.