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170.1 VRG CH-TG

§ 79 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Kostenvorschuss

Abschnitt: Kosten
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§ 79 VRG · Kostenvorschuss

1. Die Behörde kann einen Kostenvorschuss verlangen.

2. Wird der Vorschuss trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen nicht geleistet, kann das Verfahren abgeschrieben werden oder die beantragte Amtshandlung unterbleiben, sofern nicht öffentliche Interessen entgegenstehen.

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