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170.1 VRG CH-TG

§ 78 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Sonderfälle

Abschnitt: Kosten
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§ 78 VRG · Sonderfälle

1. Kosten gehen zulasten eines Beteiligten, soweit er sie durch Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, durch nachträgliche Begehren oder Geltendmachung wichtiger Tatsachen oder Beweismittel, die er schon früher hätte vorbringen können, oder durch ungehöriges Verhalten verursacht hat.

2. Sofern es die Umstände rechtfertigen, kann auf die Erhebung amtlicher Kosten verzichtet werden.

3. Von Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten mit Ausnahme der Kantonalbank werden in der Regel keine Gebühren erhoben.

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