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170.1 VRG CH-TG

§ 77 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Streitigkeiten

Abschnitt: Kosten
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§ 77 VRG · Streitigkeiten

1. In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Unterliegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt.

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