170.1
VRG
CH-TG
§ 77 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Streitigkeiten
Abschnitt: Kosten
§ 77 VRG · Streitigkeiten
1. In streitigen Verfahren trägt in der Regel der Unterliegende die Kosten. Unterliegt ein Beteiligter nur teilweise, wird ihm ein entsprechender Teil der Kosten auferlegt.