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170.1 VRG CH-TG

§ 76 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz, amtliche Kosten

Abschnitt: Kosten
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§ 76 VRG · Grundsatz, amtliche Kosten

1. Für Amtshandlungen der Behörden sind die vorgeschriebenen Gebühren zu entrichten und die anfallenden Barauslagen zu ersetzen.

2. Die Kostenregelung wird von der in der Hauptsache zuständigen Behörde getroffen.

3. Die Kostenregelung kann selbständig oder mit der Hauptsache angefochten werden.

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