170.1
VRG
CH-TG
§ 75 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Anzeigerecht
Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Anzeige
§ 75 VRG · Anzeigerecht
1. Eine Anzeige kann von jedermann jederzeit bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.
2. Wer eine Anzeige erstattet, ist damit nicht am Verfahren beteiligt.