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170.1 VRG CH-TG

§ 75 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Anzeigerecht

Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Anzeige
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§ 75 VRG · Anzeigerecht

1. Eine Anzeige kann von jedermann jederzeit bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden.

2. Wer eine Anzeige erstattet, ist damit nicht am Verfahren beteiligt.

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