Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
170.1 VRG CH-TG

§ 74 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Begriff

Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Anzeige
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 74 VRG · Begriff

1. Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige bilden.

← § 73 VRG Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Grundsatz § 75 VRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →