170.1
VRG
CH-TG
§ 74 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Begriff
Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Anzeige
§ 74 VRG · Begriff
1. Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen eine Behörde von Amtes wegen erfordern, können Gegenstand einer Anzeige bilden.