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170.1 VRG CH-TG

§ 73 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Aufschiebende Wirkung

Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Aufsichtsbeschwerde
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§ 73 VRG · Aufschiebende Wirkung

1. Die Aufsichtsinstanz kann aufschiebende Wirkung erteilen.

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