170.1
VRG
CH-TG
§ 72a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rechtsverweigerung oder -verzögerung
Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Aufsichtsbeschwerde
§ 72a VRG · Rechtsverweigerung oder -verzögerung
1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann bei der Rechtsmittelinstanz Rekurs beziehungsweise Beschwerde geführt werden.