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170.1 VRG CH-TG

§ 72a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Rechtsverweigerung oder -verzögerung

Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Aufsichtsbeschwerde
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§ 72a VRG · Rechtsverweigerung oder -verzögerung

1. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides kann bei der Rechtsmittelinstanz Rekurs beziehungsweise Beschwerde geführt werden.

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