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170.1 VRG CH-TG

§ 72 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Zuständigkeit

Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Aufsichtsbeschwerde
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§ 72 VRG · Zuständigkeit

1. Die Aufsichtsbeschwerde ist bei der Aufsichtsinstanz einzureichen.

2. Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden.

3. Richtet sich die Aufsichtsbeschwerde gegen den Präsidenten oder das verfahrensleitende Mitglied einer Kollegialbehörde, ist diese zur Behandlung zuständig.

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