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170.1 VRG CH-TG

§ 71 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beschwerdefälle

Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Aufsichtsbeschwerde
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§ 71 VRG · Beschwerdefälle

1. Aufsichtsbeschwerde kann in folgenden Fällen erhoben werden

1. ungerechtfertigte Verweigerung oder Verzögerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung;

2. Missbrauch der Amtsgewalt;

3. willkürliche Ausübung von Befugnissen.

2. Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist.

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