170.1
VRG
CH-TG
§ 71 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beschwerdefälle
Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Aufsichtsbeschwerde
§ 71 VRG · Beschwerdefälle
1. Aufsichtsbeschwerde kann in folgenden Fällen erhoben werden
1. ungerechtfertigte Verweigerung oder Verzögerung einer vorgeschriebenen Amtshandlung;
2. Missbrauch der Amtsgewalt;
3. willkürliche Ausübung von Befugnissen.
2. Die Aufsichtsbeschwerde ist zulässig, soweit kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist.