170.1
VRG
CH-TG
§ 70 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Anwendung der Zivilprozessordnung
Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Revision und die Erläuterung
§ 70 VRG · Anwendung der Zivilprozessordnung
1. Die Revision und die Erläuterung von Entscheiden sind zulässig. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten sinngemäss.