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170.1 VRG CH-TG

§ 70 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Anwendung der Zivilprozessordnung

Abschnitt: Ausserordentliche Rechtsmittel, Rechtsbehelfe - Die Revision und die Erläuterung
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§ 70 VRG · Anwendung der Zivilprozessordnung

1. Die Revision und die Erläuterung von Entscheiden sind zulässig. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung gelten sinngemäss.

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