§ 7 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Ausstand
§ 7 VRG · Ausstand
1. Behördemitglieder und Personen, die von Kanton oder Gemeinde gewählt, angestellt oder beauftragt sind, haben von Amtes wegen in Ausstand zu treten
1. * in eigenen Angelegenheiten, in denjenigen ihrer Ehegatten, Partner in eingetragener Partnerschaft, Verlobten, Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem vierten Grad, ihrer Adoptiv-, Pflege- oder Stiefeltern sowie ihrer Adoptiv-, Pflege- oder Stiefkinder; der Ausstandsgrund der Verschwägerung besteht nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft fort;
2. als gesetzlicher Vertreter, Beistand, Beirat, Beauftragter, Angestellter oder als Organ eines am Verfahren Beteiligten;
3. sofern sie in gleicher Sache in anderer amtlicher Stellung oder als Zeuge, Sachverständiger oder bestellter Vertreter gehandelt oder Auftrag gegeben haben;
4. in Verfahren, in denen sie ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sind.
2. Ist der Ausstand eines Mitgliedes einer Kollegialbehörde streitig, entscheidet die Gesamtbehörde in Abwesenheit des Betroffenen. In den übrigen Fällen entscheidet die vorgesetzte Behörde. Entscheide über den Ausstand sind zu protokollieren.