170.1
VRG
CH-TG
§ 68 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) - Beteiligung Dritter
Abschnitt: Rechtsschutz in Verwaltungsstreitsachen - Die Klage beim Verwaltungsgericht - Das Verfahren
§ 68 VRG · Beteiligung Dritter
1. Dritte, die durch einen Entscheid in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen berührt werden können, sind von Amtes wegen zur Teilnahme am Verfahren einzuladen. Sie haben innert der angesetzten Frist schriftlich zu erklären, ob sie am Verfahren teilnehmen.
2. Dritte, die am Verfahren teilnehmen, gelten als Beteiligte.